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§1 Name und Sitz: 

Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Ikarus-Grundschule“ mit dem Zusatz: „e.V.“ und hat seinen Sitz in 12107 Berlin, Körtingstr. 45. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer VR 13320 B beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. 


§2 Zweck des Vereins: 

1. Zweck des Vereins ist die Förderung und die Unterstützung der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit an der Ikarus-Grundschule. Hierzu gehören die finanzielle Unterstützung von Kursen und Arbeitsgemeinschaften (z.B. Beschaffung von Ton, Fotomaterial, Sportgeräten, Musikinstrumenten u.ä.), Unterstützung von schulischen Veranstaltungen, Unterstützung von sozial schwachen Schülern bei Klassenfahrten, falls keine ausreichende Bezuschussung durch staatliche oder andere Stellen erfolgt. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenbestimmung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

2. Die Mittel des Vereins dürfen nur zu dem vorbezeichneten Zweck verwendet werden. Die Vereinsmitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen, oder sonstigen Vorteile aus den Mitteln des Vereins erhalten.

3. Vereinsmitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beiträge, auf Vereinsvermögen und auch keinen Anspruch auf Auseinandersetzung.


§3 Mitgliedschaft, Eintritt: 

1. Mitglieder des Vereins können werden:

a) jeder Erziehungsberechtigte, dessen  Kind Schüler in der Ikarus-Grundschule ist, 
b) alle an der Schule tätigen Lehr- und Verwaltungskräfte,
c) außenstehende Einzelpersonen, Personengemeinschaften, juristische Personen und sonstige Körperschaften, die bereit sind, den Zweck des Vereins zu 
unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, durch Tod, Ausschluss oder wenn kein Kind einer Familie mehr die Ikarus Grundschule besucht. Über den Ausschluss 
entscheidet der Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

4. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand spätestens zum Ende des Schuljahres erfolgen.

5. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Beitragsordnung bestimmt. Beitragsjahr ist das Schuljahr. Die Beiträge müssen bis zum Kalenderjahresende entrichtet sein. Durch die Zuerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt gemäß § 2 der vorliegenden Satzung sind die Mitgliedsbeiträge und Spenden an den Verein steuerlich absetzbar. Spendenquittungen werden auf Wunsch ausgestellt.

6. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliedsversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.


§4 Organe und Einrichtungen: 

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1. Vorsitzende/n und 2. Vorsitzende/n, 
b) 1. Schatzmeister/in, 
c) 1. Schriftführer/in,

wobei eine Person zwei Funktionen aus den verschiedenen Unterpunkten a, b und c  ausüben darf. 

3. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen geschaffen werden (z.B. Beirat).

§5 Aufgaben des Vorstandes: 

1. Der Verein wird nach außen durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Einer von beiden muss der 1. oder 2. Vorsitzende sein.

2. Die Führung der Geschäfte durch den Vorstand erfolgt ehrenamtlich.

3. Vorstandsbeschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Verwaltung des Vereinsvermögens.

5. Der Vorstand ist berechtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die im Interesse des Vereins und zur Erreichung seines Zweckes notwendig und nützlich sind, insbesondere Verträge gleich welcher Art mit Dritten abzuschließen und Dritte mit der Wahrnehmung der Vereinsinteressen zu beauftragen.

6. Über die Beschlüsse des Vereinsvorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von den Vorstandsmitgliedern zu unter-schreiben.

§6 Mitgliederversammlung: 

1. Jedes Jahr findet eine Hauptversammlung statt. Sie beschließt über: die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes und der Revisorin/des Revisors. Vierteljährlich beruft der Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung zwecks Mittelvergabe ein.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder des Vereins einzuberufen.

3. Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von einer Woche durch Einladung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§7 Niederschrift über die Mitgliederversammlung:

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung:

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern das Gesetz nicht zwingend eine andere Mehrheit vor-schreibt. Beschlüsse über 
Satzungsänderungen werden mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst.

 
§9 Auflösung: 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Ikarus-Grund-schule, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Stand 21. April 2024.